<< Lagergeschäft → §§ 467 ff. HGB >>


Die §§ 467 ff. HGB über das Lagergeschäft stellen eine handelsrechtliche Sonderregelung der Verwahrung dar. Der Lagervertrag ist ein gegenseitiger Vertrag zwischen Lagerhalter und Einlagerer. Für ihn gelten die §§ 467 ff. HGB über die Rechte und Pflichten des Einlagerers und des Lagerhalters. Soweit der Einlagerer ein Verbraucher i. S. d. § 13 BGB ist, kann zu seinem Nachteil nicht von der Regelung der §§ 475a-475e Abs. 3 HGB abgewichen werden (§ 475h HGB). Davon abgesehen sind die HGB-Vorschriften über den Lagervertrag wie auch über sonstige Handelsgeschäfte dispositives (abdingbares) Recht.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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